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Hausmeister­kosten: Was auf Mieter umgelegt werden darf und was nicht

Über Hausmeister­kosten wird in Nebenkosten­abrechnungen am häufigsten gestritten, fast immer, weil die Rechnung nicht trennt. Hier steht, wo die Grenze verläuft.

Von Spyridon Voulgaris Stand: etwa 6 Minuten Lesezeit

Treppenhaus eines Hamburger Altbaus mit grünen Stufen, gefliesten Wänden und zwei Holzhandläufen

Auf einen Blick

Umlagefähig
Nr. 8, 9, 10 und 14Winterdienst, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Hauswart nach § 2 BetrKV, wenn der Mietvertrag es vorsieht
Nie umlagefähig
Reparatur, Verwaltung, Bereitschaftauch wenn der Hausmeister sie erledigt
Pauschaler Abzug
reicht nichtbestreitet der Mieter, muss der Anteil nachvollziehbar herausgerechnet werden
Steuerbonus
20 Prozent der Arbeitskostenhöchstens 4.000 Euro im Jahr, nur mit getrennt ausgewiesener Rechnung
Inhalt 8 Abschnitte

Umlegen setzt drei Dinge voraus

Welche Kosten Betriebskosten sein können, zählt die Betriebs­kosten­verordnung (BetrKV) in § 2 in 17 Nummern auf. Umlegen darf der Vermieter sie nur, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

§ 556 Abs. 1 BGB
Im Mietvertrag vereinbartEin Verweis auf die BetrKV genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel; nur „sonstige Betriebskosten“ nach Nr. 17 müssen einzeln benannt werden.
§ 1 BetrKV
Laufend entstandendurch das Eigentum oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch. Eine einmalige Aktion ist keine Betriebskosten­position, und eine Reparatur dient nicht dem Gebrauch, sondern der Erhaltung.
§ 556 Abs. 3 BGB
WirtschaftlichAuch umlagefähige Kosten müssen angemessen sein. Wer mehrere Angebote eingeholt und begründet ausgewählt hat, hat gute Argumente.

Vier Nummern tragen die Objekt­betreuung

Die vier Betriebskostenarten der Objektbetreuung nach § 2 BetrKV
NummerWas die Verordnung nenntTypisch in der Wohnanlage
Nr. 8 Straßenreinigung und Müllbeseitigung Gebühren der öffentlichen Straßenreinigung und „die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen“, bei der Müllbeseitigung ebenso Der Winterdienst ist nicht ausdrücklich genannt; er wird als entsprechende nicht öffentliche Maßnahme hier abgerechnet. Gehweg kehren, Winterdienst auf Gehweg und Zuwegen, regelmäßige Beseitigung von Sperrmüll, der auf Gemeinschafts­flächen abgestellt wird
Nr. 9 Gebäudereinigung „die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs“ Treppenhaus­reinigung, Kellergänge, Eingangsbereiche
Nr. 10 Gartenpflege Pflege gärtnerisch angelegter Flächen samt Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, Pflege von Spielplätzen samt Erneuerung von Sand, Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, „die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen“ Rasen mähen, Hecke schneiden, Laub, Spielplatzsand
Nr. 14 Hauswart Vergütung, Sozialbeiträge und geldwerte Leistungen für den Hauswart, „soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheits­reparaturen oder die Hausverwaltung betrifft“ Kontrollgang, Sichtprüfung von Beleuchtung, Türen und Fluchtwegen, Überwachung der Hausordnung, Meldung von Mängeln
Schema: So zerfällt eine Hausmeisterrechnung (Anteile schematisch, ohne Beträge)
  • Nr. 14 Hauswart
  • Nr. 9 Gebäudereinigung
  • Nr. 10 Gartenpflege
  • Nr. 8 Winterdienst
  • Nicht umlagefähig: Reparatur, Verwaltung, Notdienst, einmalige Einsätze

Reparatur und Verwaltung zahlt der Vermieter

Die Grenze verläuft oft mitten durch dieselbe Stunde. Was Instandhaltung oder Verwaltung ist, bleibt beim Vermieter, auch wenn der Hausmeister es nebenbei erledigt (§ 1 Absatz 2 und § 2 Nr. 14 BetrKV).

Dieselbe Arbeit, zwei Töpfe: Beispiele
BereichUmlagefähigNicht umlagefähig
Kontrolle Kontrollgang, Mangel an der Haustür melden Nr. 14 Hauswart die klemmende Tür selbst einstellen Instandsetzung, § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV
Im Haus Treppenhaus, Keller und Eingänge reinigen Nr. 9 Gebäudereinigung Fliese ersetzen, Wasserhahn tauschen, Handlauf streichen Instandhaltung, Schönheits­reparatur
Organisation Überwachung der Hausordnung Nr. 14 Hauswart Handwerker beauftragen, Termine abstimmen, Wohnungs­übergaben, Schriftverkehr Verwaltung, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV
Notfall die umlagefähige Arbeit, die dabei tatsächlich anfällt Pauschale für Bereitschaft bei Strom-, Heizungsausfall oder Wasserrohrbruch Verwaltungskosten, Bundesgerichtshof, 18. Dezember 2019, VIII ZR 62/19
Sperrmüll regelmäßig beseitigen, was Unbekannte auf Gemeinschafts­flächen abstellen Nr. 8 Keller oder Dachboden einmalig entrümpeln entsteht nicht laufend

Doppelt abrechnen ist verboten

Der letzte Halbsatz von Nr. 14 wird oft überlesen: Was der Hauswart erledigt, darf nicht zusätzlich unter den Nummern 2 bis 10 und 16 stehen.

Der Hausmeister reinigt das Treppenhaus selbst. Die Arbeit steht unter
  • Nr. 14 Hauswart
  • oder
  • Nr. 9 Gebäudereinigung
  • nie
  • unter beiden

Aus der Rechnung muss deshalb hervorgehen, welche Arbeit unter welcher Nummer läuft. Eine Pauschale „Hausmeister­service komplett“ macht genau das unmöglich.

Ein pauschaler Abzug reicht nicht

Arbeitet ein Hausmeister gemischt, also Kontrollgang, Reinigung und hier und da eine Reparatur, muss der Vermieter die nicht umlagefähigen Anteile herausrechnen.

Das gelingt nur, wenn der Vertrag es von Anfang an anlegt:

  • ein Leistungs­verzeichnis, das jede Tätigkeit mit Turnus nennt und einer BetrKV-Nummer zuordnet,
  • getrennte Positionen für regelmäßige Leistungen und für Sonderleistungen wie Reparaturen oder Entrümpelungen,
  • Stundennachweise für Arbeiten, die nach Aufwand abgerechnet werden.

Der Mieter trägt nur den umlage­fähigen Teil

In einer Eigentümer­gemeinschaft stellt sich die Frage nach der Umlagefähigkeit zunächst gar nicht. Wichtig wird sie beim vermietenden Eigentümer.

  1. GemeinschaftAlle Eigentümer tragen alle Kostennach Anteil oder beschlossenem Schlüssel, ob Treppenhaus­reinigung oder Reparatur (§ 16 Abs. 2 WEG)
  2. Vermietender EigentümerGibt nur den umlagefähigen Teil weiterInstandhaltung und Verwaltung bleiben bei ihm
  3. MieterZahlt nach dem Schlüssel der Gemeinschaftwenn nichts anderes vereinbart ist (§ 556a Abs. 3 BGB)

Für Verwaltungen heißt das: Eine Jahresabrechnung, die die Hausmeister­kosten schon nach umlagefähig und nicht umlagefähig trennt, erspart jedem vermietenden Eigentümer die Rechnerei und Ihnen die Rückfragen.

Der Steuer­bonus hängt an den Arbeits­kosten

Treppenhaus­reinigung, Gartenpflege, Hausmeistertätigkeit und Winterdienst gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen, seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch der Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück (20. März 2014, VI R 55/12).

Rechenweg nach § 35a EStG

ohne Beträge

  1. Rechnung für Reinigung, Garten, Hausmeister, WinterdienstRechnungsbetrag
  2. Material, Streugut, Entsorgungnicht begünstigt
  3. Arbeitskosten, auf der Rechnung getrennt ausgewiesenGrundlage
  4. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Absatz 2)20 Prozent
  5. weniger Einkommensteuerhöchstens 4.000 Euro im Jahr

Handwerkerleistungen zur Renovierung, Erhaltung und Modernisierung (Absatz 3): ebenfalls 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr.

Rechenweg ohne Beträge: Von der Rechnung zählen nur die Arbeitskosten, davon 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr.

Drei Bedingungen nach § 35a Absatz 5 EStG

  • Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, nicht Material, Streugut oder Entsorgung.
  • Es braucht eine Rechnung, bezahlt per Überweisung auf das Konto des Dienstleisters, nicht bar.
  • Die Kosten sind keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Der Vermieter setzt sie als Werbungskosten ab; die Ermäßigung nutzen Mieter und selbst nutzende Eigentümer.

Den Nachweis führen sie über die Nebenkostenabrechnung, die Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung von Vermieter oder Verwaltung; ein Muster steht im Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016. Das klappt nur, wenn der Dienstleister die Arbeitskosten getrennt ausweist.

Die Rechnung entscheidet, ob die Abrechnung hält

So sind meine Rechnungen aufgebaut: jede Position mit Turnus und BetrKV-Nummer, Sonderleistungen getrennt, Arbeitskosten ausgewiesen.

Checkliste für die Nebenkostenabrechnung

  • Steht die Kostenart im Mietvertrag oder verweist er auf die Betriebs­kosten­verordnung?
  • Enthält die Hausmeisterrechnung Reparaturen oder Verwaltungsarbeit? Dann herausrechnen und belegen.
  • Taucht eine Arbeit doppelt auf, unter Nr. 14 und unter einer anderen Nummer?
  • Ist eine Notdienst­pauschale enthalten? Sie gehört nicht in die Abrechnung.
  • Sind die Arbeitskosten für § 35a EStG getrennt ausgewiesen?
  • Stimmt der Verteilungsschlüssel, bei vermietetem Wohnungseigentum der Schlüssel der Gemeinschaft?

Rechnungen, die ohne Nacharbeit in die Abrechnung passen: Bei der Begehung zeige ich Ihnen, wie das Leistungs­verzeichnis für Ihre Anlage in Wandsbek aussähe.

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt weder Rechts- noch Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 22. September 2026.

Spyridon Voulgaris

Inhaber von Gebäudemanagement Voulgaris. Ich betreue Wohnanlagen in Hamburg-Wandsbek und schreibe hier auf, was Verwaltungen und Beiräte bei Begehungen fragen. Jede Rechtsangabe prüfe ich am Gesetzestext.

Mehr über mich 0172 435 08 98

Quellen

Alle abgerufen am 22. September 2026.

  1. Betriebs­kosten­verordnung (BetrKV), §§ 1, 2: gesetze-im-internet.de
  2. Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 556, 556a: § 556, § 556a
  3. Wohnungseigentumsgesetz, § 16: gesetze-im-internet.de
  4. Einkommensteuergesetz, § 35a: gesetze-im-internet.de
  5. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Dezember 2019, VIII ZR 62/19 (Notdienst­pauschale): Urteil im Volltext (PDF)
  6. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Februar 2008, VIII ZR 27/07 (Aufteilung der Hauswartkosten): Urteil im Volltext (PDF)
  7. Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. März 2014, VI R 55/12 (Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen): bundesfinanzhof.de
  8. Bundesministerium der Finanzen, Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 9. November 2016 (BStBl. I S. 1213), veröffentlicht vom Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern: Anwendungsschreiben (PDF)

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Sie nennen Objekt und Leistungen. Ich sehe mir die Anlage an und schicke ein schriftliches Angebot mit Turnus je Position, Laufzeit und Kündigungsfrist, vergleichbar für die Eigentümer­versammlung.

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